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Umweltpolitik

Die Umweltschutzpolitik basiert auf zwei Umweltgesetzen (Präsidential Dekret Nr.1151 und Präsidential Dekret Nr. 11521, in denen das Department of Environment and National Resources IDENR) in die Lage versetzt wird, bestimmte Entwicklungsvorhaben, die signifikante negative Umwelteinflüsse haben, zu untersagen. Neben der Entwicklung eines gesamten Umweltplanes, der Erstellung eines Umweltatlanten, der Ausarbeitung von Richtlinien und Regeln für bestimmte Technologien usw. kommt dieser Institution die Aufgabe zu, Neuansiedlungen und Erweiterungen von Unternehmen auf ihre Umweltverträglichkeit hin zu überprüfen. Alle lnvestitionsvorhaben müssen demzufolge ein Testat bzw. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der National Pollution Control Commission vorlegen.

Mit Präsidential Dekret Nr. 1586 wurden Bereiche und Projekte ausgewiesen, die als sehr umweltkritisch einzustufen sind. Vorhaben, die unter diese Bereiche subsumierbar sind, müssen in jedem Fall einer Prüfung durch die entsprechenden Umweltbehörden unterzogen werden. Dazu gehören:

a) umweltkritische Projekte

  • Schwerindustrie (Nichteisenerzeugende Industrie, Eisen- und Stahlwerke, Raffinerien und petrochemische Werke, Hüttenwerke)
  • Grundstofferzeugende Industrie (Bergbau und Steine und Erden, Forstwirtschaft, Fischereivorhaben)
  • Infrastruktur (großer Dammbau, Großkraftwerke, große Landgewinnungsprojekte, große Strassen und Brücken)

b) umweltkritische Bereiche

  • Nationalparks, Wasserschutzbereiche, Tierschutzgebiete usw.
  • Gebiete für Erholung und Fremdenverkehr
  • Gebiete für gefährdete Pflanzen und Tiere
  • Gebiete von historischem, archäologischem oder wissenschaftlichem Interesse Gebiete bestimmter ethnischer Gruppen (Stammesgebiete)
  • von Naturkatastrophen bedrohte Gebiete (Überflutung, Taifune, vulkanische Aktivitäten, etc.)
  • Gebiete an Steilhängen
  • Landwirtschaftlich genutzte Flächen
  • vestimmte Gewässer

Bedeutung für Unternehmen

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Präsidential Dekret Nr. 1586 müssen alle Industrievorhaben, seien sie im Besitz der öffentlichen Hand oder im Privatbesitz, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Umweltbüro des Umweltministeriums vorlegen. Diese Umweltverträglichkeilsbescheinigung (Environmental Complayents Certificate) ist in allen Fällen problemlos von dem lokalen Umweltbüro zu erhalten, in dem das Unternehmen eine Fabrik plant und das nicht unter die oben genannten kritischen Bereiche und Projekte fällt. Sollte Ungewissheit darüber bestehen oder das Vorhaben unter einen der genannten Punkte einordbar sein, so muss eine entsprechende Projektbeschreibung zur Prüfung der Umweltbehörde vorgelegt werden. Fragen hierzu sollten am besten unmittelbar mit der zuständigen Umweltbehörde geklärt werden.

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